So funktioniert die Beantragung

Schritt 2: So klären Sie Ihre berufliche Situation

Wenn ein akuter Pflegefall in Ihrer Familie eintritt, sprechen Sie am besten so schnell wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber. Pflegende Angehörige haben kurzfristig gesetzlichen Anspruch auf Freistellung sowie Pflegeunterstützungsgeld, um die Erstversorgung des Pflegefalls zu gewährleisten und die weitere Pflege zu planen. Danach können Sie die sogenannte Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen und Ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen, wenn Sie selbst für die Pflege aufkommen. Hier finden Sie verschiedene Möglichkeiten, damit Sie die Pflege Ihres Angehörigen und Ihren Beruf miteinander vereinbaren können, ohne dabei auf eine finanzielle Absicherung verzichten zu müssen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung & Pflegeunterstützungsgeld

Ab Eintritt der Pflegesituation können Sie als Angehöriger für bis zu zehn Tage eine Freistellung beantragen. Für diese Zeit, in der Sie sich um die Erstversorgung und weitere Planung der Pflege Ihres Angehörigen kümmern müssen, steht Ihnen das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld zu. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer Pflegezeit von bis zu zehn Tagen. Sie erhalten diese Lohnersatzleistung von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Pflegezeit

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Sie als pflegender Angehöriger Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit, in der Sie Ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen können und dabei Sonderkündigungsschutz genießen. Während dieser Zeit dürfen Sie ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben, um Ihren Angehörigen zu pflegen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Geld für pflegende Angehörige gibt es bei dieser Variante nicht. Einen finanziellen Ausgleich können Sie gegebenenfalls vom Pflegebedürftigen erhalten, beispielsweise über das Pflegegeld.

Pflegegeld

Die Leistung der Pflegekasse steht ausschließlich dem oder der Versicherten zu. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege oder Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld wird gezahlt, wenn sich Angehörige, Freunde oder Bekannte allein um den Pflegebedürftigen kümmern. Nur anteiliges Pflegegeld erhalten Anspruchsberechtigte, wenn neben den Angehörigen auch professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes Teile der Grundpflege übernehmen müssen.

Familienpflegezeit

Dauert der Pflegebedarf über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus an, können Sie für bis zu 24 Monate die Familienpflegezeit nutzen, die als finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige im Familienpflegezeitgesetz geregelt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie pro Woche mindestens 15 Stunden bei Ihrem Arbeitgeber tätig sind. Um den Verdienstausfall abzufedern, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses, staatliches Darlehen. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

Hinweis

Das fehlende Gehalt während der Pflegezeit lässt sich durch ein staatliches Darlehen ausgleichen. Die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung der pflegenden Angehörigen übernimmt die Pflegekasse.

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